Nach Bundesland und Pflichtversicherungsanstalt gibt es noch immer große Unterschiede. Hier finden Sie einen groben Überblick:
Wien
Für Versicherte der Gebietskrankenkassen, der SVB, aller Betriebskrankenkassen, der KFA, der SVG, der Wiener Verkehrsbetriebe sowie EU-Fremdkassen gilt die chefärztliche Bewilligungspflicht.
Für Versicherte der BVA und VAEB sind sämtliche MRT-Untersuchungen bewilligungsfrei (sofern die Zuweisung von einem Kassenarzt erfolgt ist).
Steiermark
Alle MRT-Untersuchungen sind für die Versicherten der steirischen Gebietskrankenkasse, der VAEB (für beide Versicherungen stellt nur die Herz-MR eine Ausnahme dar) und der BVA bewilligungsfrei, sofern die Überweisung vom Facharzt (MIT Kassenvertrag) ausging oder eine fachärztliche Empfehlung (z.B. von einer Krankenanstalt) erfolgte.
Für Versicherte der SVG, der SVB und der KFA sind sämtliche MRT-Untersuchungen ohne Ausnahme bewilligungspflichtig.
Oberösterreich
Für Versicherte der Gebietskrankenkassen, der SVB, aller Betriebskrankenkassen, der KFA, der SVG sowie EU-Fremdkassen gilt die chefärztliche Bewilligungspflicht. Für die Versicherten der BVA (sofern die Zuweisung von einem Kassenarzt erfolgt ist) und der VAEB (sofern die Überweisung vom Facharzt ausging oder eine fachärztliche Empfehlung erfolgte) sind sämtliche MRT-Untersuchungen bewilligungsfrei.
Dieser grobe Überblick soll Ihnen als Leitfaden dienen, bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter jederzeit zur Verfügung.